Der Schaden sei nicht auf ein Sturmereignis, sondern auf Alterung zurückzuführen. Auf den Fotos sei ein massiver Zerfall durch Trockenfäulnis ersichtlich. Dadurch sei die statische Sicherheit nicht mehr gewährleistet gewesen. Schäden, die nicht auf ein Elemantarereignis zurückzuführen seien, sondern durch Alterung, Verwitterung oder Abnützung entstünden, seien nicht ersatzpflichtig. Die Behebung solcher Schäden gehöre zum normalen Gebäudeunterhalt. Gegen den Entscheid der SGV erhob G. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte, die SGV habe den ganzen Schaden zu übernehmen, der sich nach der beigelegten Offerte einer Zimmerei auf Fr. 29'083.85 belaufe.