SOG 2009 Nr. 24 § 12 GVG. Die Gebäudeversicherung vergütet nur Schäden aus Elementarereignissen. Schnee auf dem Dach gilt als Elementarereignis, wenn der charakteristische Wert der Schneelast nach SIA Norm (SN 505 261) überschritten wurde. Wind gilt bei einer Geschwindigkeit unter 75 km/h nicht als Elementarereignis. Sachverhalt: G. meldete der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) im Dezember 2008 einen Schaden am westlichen, eingestürzten Schopf, der mit Fr. 23'400.00 versichert war. Die SGV lehnte es im Januar 2009 ab, den Schaden zu übernehmen. Der Schaden sei nicht auf ein Sturmereignis, sondern auf Alterung zurückzuführen.