{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-38_2009-04-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=103608&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "17d7ca5cf333043d620989b5926e7775"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.38", "SN 505 261"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 24.04.2009 VWBES.2009.38 (SN 505 261)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 24.04.2009 VWBES.2009.38 (SN 505 261)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 24.04.2009 VWBES.2009.38 (SN 505 261)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schaden, Schopf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:08", "Checksum": "09745de8c807ba20ef341572e349ceff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 24.04.2009 VWBES.2009.38 (SN 505 261)\nRegeste:\nSchaden, Schopf\n\n\nDer Gebäudeeigentümer hat den Beweis dafür zu leisten, dass ein heftiges Naturereignis einen bestimmten Schaden verursacht hat. Im vorliegenden Fall geht es um einen behaupteten Schneelast- oder Sturmschaden. Bei Sturm ist ein Elementarereignis gegeben, wenn der Wind mit einer bestimmten Stärke (z.B. mindestens 75 km/h Windgeschwindigkeit) geblasen hat. Es wird auch geltend gemacht, der Schaden am versicherten Gebäude sei durch eine übermässige Last des ruhenden Schnees entstanden. Die Last des Schnees gilt als schadensbringendes Ereignis (Jürg Hauswirth/Rudolf Suter, a.a.O., S. 163). Es muss eine aussergewöhnliche Einwirkung stattgefunden haben. Es muss eine ausserordentliche Schneesituation vorgelegen haben. Überlast auf Hausdächern entsteht bei Schneefällen, die ausserordentlich ergiebig und schwer sind. Grosse Neuschneemengen in der Region müssen also zu einer ausserordentlichen Schneelast geführt haben.\nDie Belastbarkeit von Gebäuden wird in den Normen des SIA geregelt. Heute gelten u.a. die Normen 260 (Grundlagen der Projektierung von Tragwerken), 261 (Einwirkung auf Tragwerke) und 265 (Holzbau). Die SIA-Norm 261, Ziff. 5, regelt die Berechnung der Schneelast auf Dächern. Die Baunorm 261 ist auf statistisch alle 50 Jahre wiederkehrende Ereignisse ausgelegt und enthält einen Sicherheitszuschlag von 50 %. Gebäude müssen derart konstruiert sein, dass sie der Last einer ortsüblich als normal geltenden Schneemenge standzuhalten vermögen. Nach der Praxis der SGV gilt der erfolgte Einsturz eines Daches als Elementarschaden, wenn eine Schneelast grösser ist als in der SIA-Norm angegeben (Mitteilungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen 1978, Nr. 2, S. 48). Wo eine ortsüblich als normal geltende Schneemenge zum Einsturz eines Daches führt, liegt kein Elementarschaden vor.\n3. Man weiss nicht genau, an welchem Tag der Schuppen eingestürzt ist. Es wurde ein Kurzgutachten von Meteoschweiz eingeholt. Im fraglichen Zeitraum (zwischen dem 17. und dem 20. Dezember 2008) wurden auf Rünenberg Windspitzen von 33 km/h gemessen; auf Lägern waren es 69 km/h. Um als Elementarereignis anerkannt zu werden, muss es sich aber um einen Wind mit einer Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h handeln. Es ist auch in der Umgebung kein weiterer Schaden entstanden. Auf einen Sturm ist der Einsturz des Schuppens folglich nicht zurückzuführen. (Vgl. A. Kleiner: Das Recht der öffentlichen Gebäudeversicherungen, hrsg. vom interkantonalen Rückversicherungsverband, Bern 1978/1979, S. 65).\n4. Die höchste Schneehöhe wurde am 18. Dezember 2008 auf der Barmelweid gemessen (40 cm).\nWas ein Dach nach den Regeln der Baukunde an Schneelast aushalten muss, ist abhängig von der Meereshöhe und der geografischen Lage. In der Strasse westlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet sich ein Schacht, der im solothurnischen geografischen Informationssystem vermessen ist. Er befindet sich auf 746.9 m.ü.M. In W. ist nach Anhang D der SIA Norm (SN 505 261) für die geografische Lage, mithin die Ermittlung der Bezugshöhe für die Schneelast (h0), weder ein Zuschlag noch ein Abzug zu machen. Der charakteristische Wert der Schneelast (Sk) berechnet sich wie folgt (SIA Norm S. 23):\nSk = [1+ (h0/350)2] * 0.4 kN/m2 folglich\nSk = [1+ (747/350)2] * 0.4 kN/m2 = 2.22 kN/m2\nNasser Altschnee wiegt zwischen 300 und 500 kg/m3 (Wilfried Ertl: Schneekunde, Lawinendienst Kärnten). Sie SIA-Norm (S. 24) rechnet für Nassschnee mit 4.0 kN/m3. 40 cm nasser Altschnee führen folglich zu einem Gewicht auf dem Dach zwischen 120 bis 200 kg/m2. Dem hätte das Dach standhalten müssen, denn die 2.22 kN/m2 der Norm entsprechen 226,38 kg/m2.\n5. Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, hat sie die\nwichtigen Trägerkonstruktionen abgestützt, um den Schuppen im Frühjahr zu\nrelativ geringen Kosten zu sanieren. Sie hat die Baufälligkeit des Schuppens\nerkannt. Das eingeholte Kurzgutachten des Holzbauers S. kommt aufgrund der\nvorhandenen Fotografien zu folgenden Feststellungen: Viele Holzteile des\neingestürzten Schopfes sowie die Abrissstelle am Rieg der Scheune und deren\nSchwelle wiesen Fäulnis und Frassbefall auf. Die Faserigkeit der Bruchstellen\nlasse auf eine Materialschwächung durch Fäulnis und/oder Frassbefall\nschliessen. Einzelne Balken seien mit Moos befallen, was auf eine direkte\nBewitterung resp. ständigen Nässeeintrag schliessen lasse. Zu den Ursachen\näussert sich Herr S. wie folgt: Voraussetzung für den Befall von Holz durch\nFäulnis sei eine erhöhte Materialfeuchtigkeit. Die Holz zerstörende Weissfäule\ntrete ab ca. 30 % Holzfeuchtigkeit auf. Ein Befall durch Insekten/Holzwürmer\nsei auch im trockenen Zustand\n(ca. 9-12 %) möglich, die Wahrscheinlichkeit erhöhe sich jedoch mit zunehmender\nMaterialfeuchtigkeit. Eine fehlende Feuchtigkeitssperre im Schwellenbereich und\nNässe durch direkte Bewitterung (bemooster Balken) würden zu erhöhten\nHolzfeuchtigkeiten führen. Fehlender/schlechter Holzschutz und mangelnder\nUnterhalt seien Ursache der natürlichen Holzzerstörung durch Pilze und\nInsekten. In diesem Sinne sei das Objekt baufällig gewesen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 24. April 2009 (VWBES.2009.38)"}