{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2009-38_2009-04-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=103608&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "17d7ca5cf333043d620989b5926e7775"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2009.38", "SN 505 261"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 24.04.2009 VWBES.2009.38 (SN 505 261)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 24.04.2009 VWBES.2009.38 (SN 505 261)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 24.04.2009 VWBES.2009.38 (SN 505 261)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schaden, Schopf"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:08", "Checksum": "09745de8c807ba20ef341572e349ceff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 24.04.2009 VWBES.2009.38 (SN 505 261)\nRegeste:\nSchaden, Schopf\n\nSOG 2009 Nr. 24\n§ 12 GVG. Die Gebäudeversicherung vergütet nur Schäden aus Elementarereignissen. Schnee auf dem Dach gilt als Elementarereignis, wenn der charakteristische Wert der Schneelast nach SIA Norm (SN 505 261) überschritten wurde. Wind gilt bei einer Geschwindigkeit unter 75 km/h nicht als Elementarereignis.\nSachverhalt:\nG. meldete der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) im Dezember 2008 einen Schaden am westlichen, eingestürzten Schopf, der mit Fr. 23'400.00 versichert war. Die SGV lehnte es im Januar 2009 ab, den Schaden zu übernehmen. Der Schaden sei nicht auf ein Sturmereignis, sondern auf Alterung zurückzuführen. Auf den Fotos sei ein massiver Zerfall durch Trockenfäulnis ersichtlich. Dadurch sei die statische Sicherheit nicht mehr gewährleistet gewesen. Schäden, die nicht auf ein Elemantarereignis zurückzuführen seien, sondern durch Alterung, Verwitterung oder Abnützung entstünden, seien nicht ersatzpflichtig. Die Behebung solcher Schäden gehöre zum normalen Gebäudeunterhalt.\nGegen den Entscheid der SGV erhob G. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte, die SGV habe den ganzen Schaden zu übernehmen, der sich nach der beigelegten Offerte einer Zimmerei auf Fr. 29'083.85 belaufe. Eventuell sei ein Betrag von Fr. 18'442.00 zu übernehmen. Vor dem 20. Dezember 2008 habe es in W. stark geschneit. Das Gewicht des auf dem Dach lastenden Schnees habe sich durch die danach folgenden Regenfälle noch erhöht. Schliesslich hätten Regenfälle und heftige Winde am 18./19. Dezember 2008 zum Einsturz der überbelasteten Dachkonstruktion geführt. Schäden, die auf Sturmwind und Schneelast zurückzuführen sind, seien versichert. Im Jahr 2003 habe die SGV den Schopf von sich aus neu eingeschätzt und die Versicherungssumme angehoben. Es seien keine Hinweise auf einen schadhaften Zustand oder auf Mängel angebracht worden. Ohne Unwetter wäre der Schopf nicht eingestürzt. Und man hätte ihn in diesem Frühjahr mit relativ geringen Kosten sanieren können. Deshalb habe man die wichtigen Tragkonstruktionen auch abgestützt. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2. Zu prüfen ist, ob der Einsturz des Schuppens in W. auf ein Elementarereignis zurückzuführen ist.\n§ 12 lit. e Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) sieht Ersatz vor für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag, Meteoriten, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Ein Elementarereignis bricht definitionsgemäss mit unberechenbarer Naturgewalt und mit unwiderstehlicher, plötzlicher Macht über Menschen und Sachen herein (Jürg Hauswirth/Rudolf Suter: Sachversicherung, Bern 1990, S. 160; Koenig: Elementarschadenversicherung, Schweizerische Versicherungszeitschrift 21, S. 211 f.). In § 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.112) werden Elementarschäden als Schäden definiert, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Wie bereits der Wortlaut zeigt, geht es um ausserordentliche Wetterereignisse wie Sturmwind (nicht Wind) oder Überschwemmung, was ausserordentliche Regenfälle bedingt. Es muss sich um ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit handeln, das sich von durchschnittlichen Ereignissen abhebt. Das Zürcher Gebäudeversicherungsgesetz schliesst in § 20 Ziff. 3 die Versicherungsdeckung aus für Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können. Nach der Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts will diese Bestimmung mit dem darin verwendeten Begriff «voraussehbar» klarstellen, dass als Elementarereignisse im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes nur solche Ereignisse gelten können, die wegen ihrer Heftigkeit unvorhersehbar sind (RB 2003, Nr. 70). Dabei hatte es das Kriterium der Voraussehbarkeit aus der Definition der höheren Gewalt abgeleitet, womit ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht, bezeichnet wird (BGE 111 II 429). Gemäss einem Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2005 werden Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder nicht auf eine plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, als Elementarschäden nicht vergütet.\nNach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen (Alfred Maurer: Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 381). Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (GVP 2003, Nr. 42). Dass der geltend gemachte Schaden durch ein Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinn von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt."}