Es wird vom Hauptzugang her zuerst erreicht, ohne dass andere Räume durchquert werden müssen, und auf dieser Etage befinden sich zudem sowohl die Küche wie auch die WC-Anlage. Die bewirtete Fläche im Untergeschoss ist mit 68 m2 wesentlich grösser als die Fläche im Hochparterre, welche im Gesuch mit 35.2 m2 angegeben ist. Zudem erfolgte der Zugang von der Pfisterngasse her durch den Raucherraum, bevor der Nichtraucherbereich im Erdgeschoss/Hochparterre erreicht würde. Würde die Bar/Lounge im Untergeschoss als Hauptausschankraum dieses Gastronomiebereichs betrachtet, dürfte sie ohnehin nicht als Fumoir betrieben werden. Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2009 (VWBES.2009.336)