Aber auch wenn die Bar/Lounge zusammen mit dem Erdgeschoss/Hochparterre, für welches ebenfalls ein Gesuch um verlängerte Öffnungszeiten eingereicht ist, und das ebenfalls über eine Bartheke verfügt und von der Einrichtung her dem Untergeschoss nahe kommt, betrachtet wird, könnte eine Bewilligung nicht erteilt werden. Wenn diese beiden Geschosse zusammen als eigener Gastronomiebereich betrachtet werden, fehlt es zum einen ganz offensichtlich an der Voraussetzung, dass das Fumoir flächenmässig nicht mehr Raum einnehmen darf, als die Hälfte der Fläche des Hauptausschankraumes.