Die Öffnungszeiten sind schon jetzt anders als diejenigen im übrigen Betrieb, einerseits gemäss Gesuchsunterlagen, anderseits gemäss Wahrnehmung am Augenschein (Anschlag mit Öffnungszeiten); die unterschiedlichen Öffnungszeiten sind auch gerichtsnotorisch. Als eigenständiger Betrieb dürfte die Bar/Lounge im Untergeschoss nicht mit der vollständigen Fläche als Raucherraum betrieben werden, da Raucherbetriebe nach der solothurnischen Gesetzgebung nicht zulässig sind.