Die Wirkung nach aussen ist zwar nicht direkt ein gesetzliches Kriterium, ist aber vom Departement zu Recht als eines der Kriterien für die Definition des Nebenraumes herangezogen worden. Die Gesetzgebung zum Schutz der Gesundheit umfasst ja in § 6bis Gesundheitsgesetz unter der Marginalie «Tabakprävention» nicht nur das Rauchverbot in geschlossenen öffentlichen Räumen (Abs. 4), sondern generell die Tabakprävention, zum Beispiel mittels Verkaufsverbot an Kinder und Jugendliche (Abs. 1) und über Automaten (Abs. 2) sowie Werbeeinschränkungen (Abs. 3). Das Rauchverbot hat also zum Ziel, den Tabakkonsum und damit die entsprechenden gesundheitlichen Risiken und Folgeschäden zu vermindern.