Von der Wahrnehmung von aussen her wirkt die Bar/Lounge im Untergeschoss zweifellos als eigener Betrieb, verfügt sie doch über einen separaten Zugang aus einer ganz andern Gasse und liegt auf einem andern Niveau. Die Wirkung nach aussen ist zwar nicht direkt ein gesetzliches Kriterium, ist aber vom Departement zu Recht als eines der Kriterien für die Definition des Nebenraumes herangezogen worden.