Im Weiteren ist die Ablehnung damit begründet worden, dass es sich nicht um einen Nebenraum handle, sondern um einen eigenen Gastronomiebereich. Die Lounge im Untergeschoss werde aufgrund ihrer Lage im Betrieb mit separatem Eingang in einer andern Gasse als eigenständiger Betrieb wahrgenommen. Beim Betrieb der Beschwerdeführer handelt es sich um einen grösseren Gastronomiebetrieb mit mehreren verschiedenen Angeboten. Nach der Philosophie der J. Gastronomie steht der Titel RESTAUBISTROBAR für die beste Mischung aus Restaurant, Bistro, Kaffeehaus, Eisdiele und Bar.