Da es sich beim Betrieb der Beschwerdeführer um einen grösseren Gastronomiebetrieb mit mehreren verschiedenen Angeboten handelt, so einem Speiserestaurant, einem Bistro und einer Bar, vermag die Begründung, es sei bereits ein Fumoir bewilligt, nicht durchzuschlagen, da sich das bestehende bewilligte Fumoir von seiner Lage und Ausstattung her klar und ausschliesslich dem Bereich des Restaurants zuordnen lässt. b) Im Weiteren ist die Ablehnung damit begründet worden, dass es sich nicht um einen Nebenraum handle, sondern um einen eigenen Gastronomiebereich.