Im Weiteren ergäbe sich auch ein Widerspruch zu den «Grundsätzen» selber, wenn dort als Hauptkriterium für die Beurteilung, ob es sich um einen Nebenraum handle, darauf abgestellt wird, dass es sich nicht um ein eigenständiges Angebot handle, welches darin angeboten werde. Da es sich beim Betrieb der Beschwerdeführer um einen grösseren Gastronomiebetrieb mit mehreren verschiedenen Angeboten handelt, so einem Speiserestaurant, einem Bistro und einer Bar, vermag die Begründung, es sei bereits ein Fumoir bewilligt, nicht durchzuschlagen, da sich das bestehende bewilligte Fumoir von seiner Lage und Ausstattung her klar und ausschliesslich dem Bereich des Restaurants zuordnen lässt. b)