Die Ausnahmevorschrift ist gesetzlich nicht beschränkt auf einzelne Bereiche der Gastronomie, und eine zusätzliche derartige Einschränkung wäre wegen des Grundrechtseingriffs ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht zulässig. Im Weiteren ergäbe sich auch ein Widerspruch zu den «Grundsätzen» selber, wenn dort als Hauptkriterium für die Beurteilung, ob es sich um einen Nebenraum handle, darauf abgestellt wird, dass es sich nicht um ein eigenständiges Angebot handle, welches darin angeboten werde.