Insbesondere wenn in einem grösseren Gastronomiebetrieb mit mehreren Lokalitäten verschiedene Angebote für Gäste vorhanden sind, beispielsweise die «gewöhnliche» Gaststube, ein separater Speisesaal mit gehobenerem Angebot, eine Bar, ein Dancing- oder Cabaretlokal, unter Umständen auch eine Kegelbahn muss es dem Betreiber erlaubt sein, für mehrere dieser verschiedenen Bereiche auch einen Raucherraum oder einen Raucherteil einzurichten und zu betreiben. Andernfalls ergäbe sich einmal ein Widerspruch zu der gesetzlichen Vorschrift, dass das Rauchverbot in allen Bereichen der Gastronomie Geltung hat, aber Ausnahmen für Rauchende vorgesehen werden können.