Das Departement hat die Ablehnung des Gesuchs, die Lounge im Untergeschoss allein oder zusätzlich zu den Räumen im Obergeschoss als Fumoir zu bewilligen, einmal damit begründet, dass im Betrieb bereits ein Fumoir bewilligt worden sei und grundsätzlich nur ein Fumoir pro Betrieb bewilligt werde. Wie schon aus den «Grundsätzen» hervorgeht und die Beschwerdeführer zu recht monieren, ist die Beschränkung auf ein einziges Fumoir pro Betrieb jedoch weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehen.