Fumoir zu betreiben, um einen Nebenraum im Sinne der Verordnung handelt. Diese Grundsätze entsprechen am ehesten einer Verwaltungsverordnung bzw. einer Dienstanweisung. Die Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung oder allgemeinen Dienstanweisung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender Ansicht sind Verwaltungsverordnungen keine Rechtsquellen, enthalten also keine Rechtsnormen (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, a.a.O., N 123 ff.). Das Verwaltungsgericht ist daran nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene Verfügung mit dem Gesetz und der Verordnung übereinstimmt.