Auch diese Vorschrift ist also gesetzmässig und widerspricht der Verfassung nicht. Im Übrigen sieht das Bundesrecht in Art. 4 Abs. 4 PRSV vor, dass Raucherräume in Gastronomiebetrieben höchstens ein Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen darf, und geht damit noch erheblich über die Einschränkung gemäss kantonalem Recht hinaus. Als höherrangiges Recht geht diese Bestimmung dem kantonalen Recht (ab 1. Mai 2010) vor. Ursprünglich hatte der Bundesrat sogar vorgesehen, die maximal zulässige Fläche eines Raucherraumes auf 80 m2 zu begrenzen, also auf die Maximalfläche von Raucherbetrieben nach Bundesrecht, was dem Sinn des Gesetzes wohl auch nicht widersprochen hätte.