Sie korrespondiert mit den Regeln von § 3, wonach ein Fumoir in einem Nebenraum einzurichten ist oder ausnahmsweise im abgetrennten kleineren Teil der Gaststube. Wenn der Grundsatz lautet, dass auch in Restaurants, Barlokalen etc. das Rauchverbot gilt, bedeutet das zwingend, dass ein als Ausnahme zugelassener Raucherraum nicht über die grössere Fläche als der Nichtraucherbereich verfügen darf, sonst würde wiederum die Ausnahme (Raucherraum) zur Regel und damit das Gesetz seines Sinnes weitgehend entleert. Auch diese Vorschrift ist also gesetzmässig und widerspricht der Verfassung nicht.