Auch die Vorschrift von § 4 Abs. 2 Verordnung SO, wonach die Fläche des Fumoirs kleiner sein muss als die Hälfte der ständig bewirtschafteten bewilligten Fläche, entspricht durchaus dem Sinn des Gesetzes. Sie korrespondiert mit den Regeln von § 3, wonach ein Fumoir in einem Nebenraum einzurichten ist oder ausnahmsweise im abgetrennten kleineren Teil der Gaststube.