Die Vorschriften entsprechen also dem Sinn des Gesetzes und sind vom Regierungsrat in Wahrnehmung seiner delegierten Kompetenz und der Vollzugskompetenz erlassen worden. Sie bedeuten keine unverhältnismässige zusätzliche Einschränkung, insbesondere weil auch die Möglichkeit besteht, vom Hauptausschankraum einen kleineren Teil als Raucherraum abzutrennen. Die Rüge der Verfassungswidrigkeit ist daher unberechtigt. d) Auch die Vorschrift von § 4 Abs. 2 Verordnung SO, wonach die Fläche des Fumoirs kleiner sein muss als die Hälfte der ständig bewirtschafteten bewilligten Fläche, entspricht durchaus dem Sinn des Gesetzes.