Weil diese Vorschriften nicht vom Gesetz gedeckt seien, bedeuteten sie verfassungswidrige Eingriffe in ein Grundrecht. Beide Regeln, die unter sich zusammenhängen, schaffen dem Grundsatz des Rauchverbots in Gastronomiebetrieben Nachachtung, welches der Gesetzgeber erlassen hat. Nach § 12 Abs. 1 des Wirtschaftsgesetzes (WG, BGS 513.81), auf welchen in § 3 Abs. 2 kantonalen Verordnung verwiesen wird, ist in Gastwirtschaftsbetrieben mindestens ein Raum allgemein zugänglich; in diesem dürfen sich Gäste zum Zwecke der Konsumation ohne besondere Erlaubnis aufhalten, während in den übrigen Räumen die Bewirtung der Gäste im Belieben der verantwortlichen Person liegt.