Zu Recht nicht bestritten ist auch die Bewilligungspflicht nach § 5 der Verordnung SO. Auch dabei handelt es sich um eine reine Vollzugsvorschrift, die nicht zusätzlich oder gar unverhältnismässig in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit eingreift. c) Bestritten wird einmal die Gesetzmässigkeit der Vorschriften von § 3 Verordnung SO, wonach Fumoirs baulich abgetrennte Nebenräume des Betriebes sein müssen und nicht im Hauptausschankraum eines Betriebes (Gaststube) bestehen dürfen. Weil diese Vorschriften nicht vom Gesetz gedeckt seien, bedeuteten sie verfassungswidrige Eingriffe in ein Grundrecht.