Diese wurden vom Regierungsrat in einem Zeitpunkt erlassen, in welchem das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen bereits erlassen und die entsprechende Verordnung des Bundesrats im Entwurf bekannt war. Sie lehnen sich ganz eng an die Vorschriften des Bundes an, welche ihrerseits verfassungsmässig nicht zu beanstanden sind. Zu Recht, denn spätestens ab 1. Mai 2010 gehen die Vorschriften des Bundes anderslautenden weniger strengen Vorschriften der Kantone vor, da sie übergeordnetes Recht sind. b) Zu Recht nicht bestritten ist auch die Bewilligungspflicht nach § 5 der Verordnung SO.