Unbestritten bleibt von den Beschwerdeführern auch, dass Fumoirs entsprechend § 4 Abs. 1 so anzulegen sind, dass sie vom Nichtraucherbereich als feste Anlagen baulich getrennt sind, so dass kein Rauch in den übrigen Betrieb gelangen kann, dass sie gut belüftet sind, dass sie nicht als Durchgang zu andern Betriebsräumen dienen dürfen und klar als Raucherräume gekennzeichnet sind. Es handelt sich dabei um reine Vollzugsvorschriften. Diese wurden vom Regierungsrat in einem Zeitpunkt erlassen, in welchem das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen bereits erlassen und die entsprechende Verordnung des Bundesrats im Entwurf bekannt war.