Die vom Regierungsrat erlassenen Verordnungsvorschriften sind unbestritten, soweit es in § 1 Verordnung SO um die Definition der öffentlich zugänglichen Gastronomieräume geht, ebenso soweit in § 2 Fumoirs generell und weitere Räume bei Belegung durch geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen werden. Unbestritten bleibt von den Beschwerdeführern auch, dass Fumoirs entsprechend § 4 Abs. 1 so anzulegen sind, dass sie vom Nichtraucherbereich als feste Anlagen baulich getrennt sind, so dass kein Rauch in den übrigen Betrieb gelangen kann, dass sie gut belüftet sind, dass sie nicht als Durchgang zu andern Betriebsräumen dienen dürfen und klar als Raucherräume gekennzeichnet sind.