Grundlegend und wichtig in diesem Zusammenhang sind einzig das Rauchverbot in der Gastronomie und die Möglichkeit, als Ausnahme Raucherräume einrichten zu dürfen, und diese grundlegenden Bestimmungen sind im Gesetz enthalten. 12.a) Die vom Regierungsrat erlassenen Verordnungsvorschriften sind unbestritten, soweit es in § 1 Verordnung SO um die Definition der öffentlich zugänglichen Gastronomieräume geht, ebenso soweit in § 2 Fumoirs generell und weitere Räume bei Belegung durch geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen werden.