Im weitergehenden Umfange zulässig ist die Delegation namentlich dann, wenn es um die Regelung untergeordneter Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur geht (BGE 2P.283/2004, mit Hinweis auf BGE 130 I 16). Detailvorschriften über den Bau und den Betrieb von Raucherräumen in der Gastronomie fallen im Kontext des gesamten Gesundheitsgesetzes nicht in diese Kategorie von Vorschriften, die zwingend im formellen Gesetz enthalten sein müssen. Grundlegend und wichtig in diesem Zusammenhang sind einzig das Rauchverbot in der Gastronomie und die Möglichkeit, als Ausnahme Raucherräume einrichten zu dürfen, und diese grundlegenden Bestimmungen sind im Gesetz enthalten.