Was als grundlegende und wichtige Bestimmung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 bzw. 71 Abs. 1 KV zu betrachten ist, kann nicht allgemein gesagt werden. Strengere Anforderungen gelten nach der Praxis dort, wo es um eine Einschränkung von Grundrechten geht, wobei die Natur und die Schwere des Eingriffs mit zu berücksichtigen sind. Im weitergehenden Umfange zulässig ist die Delegation namentlich dann, wenn es um die Regelung untergeordneter Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur geht (BGE 2P.283/2004, mit Hinweis auf BGE 130 I 16).