11. Die Delegation zum Erlass von Bestimmungen ist nach der Verfassung des Kantons zulässig, soweit es nicht um grundlegende und wichtige Bestimmungen geht (Art. 40 Abs. 1 KV). Grundlegende und wichtige Bestimmungen hat der Kantonsrat in Form des Gesetzes zu erlassen (Art. 71 Abs. 1 KV), während der Regierungsrat Verordnungen auf der Grundlage und ihm Rahmen der Gesetze, Staatsverträge und Konkordate erlässt (Art. 79 Abs. 2 KV). Was als grundlegende und wichtige Bestimmung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 bzw. 71 Abs. 1 KV zu betrachten ist, kann nicht allgemein gesagt werden.