Das Gesundheitsgesetzes sieht aber in § 8 ausdrücklich vor, dass der Regierungsrat zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen die erforderlichen gesundheitspolizeilichen Vorschriften erlässt, insbesondere über Bau, Unterhalt und Benützung allgemein zugänglicher Einrichtungen und die Ausübung von Gewerben. Damit werden Befugnisse zum Erlass weiterer Normen vom Gesetzgeber an die Exekutive delegiert.