Diese vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit für Raucherräume bedarf der Konkretisierung in weiteren Normen, damit sie in der Praxis umgesetzt werden kann. Die vom Regierungsrat in der Solothurnischen Verordnung erlassenen Bestimmungen für Fumoirs in Gastgewerbebetrieben sind allerdings nicht alle blosse Vollzugsvorschriften. Das Gesundheitsgesetzes sieht aber in § 8 ausdrücklich vor, dass der Regierungsrat zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen die erforderlichen gesundheitspolizeilichen Vorschriften erlässt, insbesondere über Bau, Unterhalt und Benützung allgemein zugänglicher Einrichtungen und die Ausübung von Gewerben.