Das Verbot ist in einem formellen Gesetz enthalten, es liegt als wichtiges Anliegen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig, da Ausnahmen zulässig sind und tangiert weder den Kerngehalt der persönlichen Freiheit der Rauchenden noch der Wirtschaftsfreiheit. Es geht im Übrigen nur insoweit über die Einschränkungen gemäss Bundesgesetz hinaus, als es keine reinen kleinen Raucherbetriebe zulässt, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 10. § 6bis Abs. 4 Gesundheitsgesetz sagt, dass getrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung für Rauchende vorgesehen werden können.