Die Verfassungsmässigkeit von § 6bis Abs. 4 des Solothurnischen Gesundheitsgesetzes (BGS 811.11), welches das Rauchen in geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, verbietet, aber gleichzeitig vorsieht, dass für Rauchende getrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung vorgesehen werden können, steht damit ausser Frage. Das Verbot ist in einem formellen Gesetz enthalten, es liegt als wichtiges Anliegen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig, da Ausnahmen zulässig sind und tangiert weder den Kerngehalt der persönlichen Freiheit der Rauchenden noch der Wirtschaftsfreiheit.