Die Kantonsverfassung geht damit nicht über die Bundesverfassung hinaus, sondern enthält dieselben Bestimmungen wie die Verfassung der Eidgenossenschaft. c) Die Verfassungsmässigkeit von § 6bis Abs. 4 des Solothurnischen Gesundheitsgesetzes (BGS 811.11), welches das Rauchen in geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, verbietet, aber gleichzeitig vorsieht, dass für Rauchende getrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung vorgesehen werden können, steht damit ausser Frage.