Die Solothurnische Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) garantiert wie die Bundesverfassung als Grundrechte sowohl die persönliche Freiheit (Art. 8 Abs. 1) wie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 17). In Art. 21 KV ist festgehalten, dass die Grundrechte nur eingeschränkt werden dürfen, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Die Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen den Kern unangetastet lassen. Die Kantonsverfassung geht damit nicht über die Bundesverfassung hinaus, sondern enthält dieselben Bestimmungen wie die Verfassung der Eidgenossenschaft.