offenbar wurden die Beschwerden von Gastronomen gegen das Rauchverbot bzw. einzelne Bestimmungen jedoch abgewiesen (Jusletter vom 30. November 2009, «Rauchverbot: Berner Wirte vor Bundesgericht abgeblitzt»). Im Bundesgesetz zum Schutz gegen Passivrauchen ist im Übrigen in Art. 4 explizit ein unechter Vorbehalt zu Gunsten weitergehenden kantonalen Rechts zum Schutz der Gesundheit enthalten. b) Die Solothurnische Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) garantiert wie die Bundesverfassung als Grundrechte sowohl die persönliche Freiheit (Art. 8 Abs. 1) wie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 17).