Lokalen wie Restaurants, Bars oder Hotels nicht unmittelbar in der freien Berufsausübung beeinträchtigen. Es sei im Übrigen gar nicht aufgezeigt, dass ein Rauchverbot zu einer Verminderung des Umsatzes führe (BGE 133 I 13 E. 7.4, mit Hinweis auf BBl 2006 3701 Ziff. 9). Die Entscheide des Bundesgerichts zum Bernischen Gesetz betreffend Rauchverbot in der Gastronomie und zur Bernischen entsprechenden Verordnung sind zwar ergangen, aber noch nicht publiziert; offenbar wurden die Beschwerden von Gastronomen gegen das Rauchverbot bzw. einzelne Bestimmungen jedoch abgewiesen (Jusletter vom 30. November 2009, «Rauchverbot: Berner Wirte vor Bundesgericht abgeblitzt»).