Sogar dort, wo der Bund zuständig ist und die Bundesgesetzgebung in einem bestimmten Bereich als abschliessend erachtet wird, kann ein kantonales Gesetz im selben Bereich Bestand haben, wenn es einen andern Zweck verfolgt. Desgleichen ist der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts in keiner Weise verletzt, wenn das kantonale Gesetz die Effektivität der bundesrechtlichen Regelung erhöhen will (BGE 133 I 13 E. 4.1).