Sie sind deshalb verfassungsmässig nicht zu beanstanden. 9.a) Vorschriften der Kantone zum Schutz vor dem Passivrauchen sind zulässig, soweit sie nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen. Die Bundesverfassung regelt in Art. 118 die Zuständigkeit des Bundes im Bereich des Gesundheitsschutzes. Diese ist nur beschränkt. Im Übrigen ist der Gesundheitsschutz Sache der Kantone. Sogar dort, wo der Bund zuständig ist und die Bundesgesetzgebung in einem bestimmten Bereich als abschliessend erachtet wird, kann ein kantonales Gesetz im selben Bereich Bestand haben, wenn es einen andern Zweck verfolgt.