Diese Gesetzesbestimmung könnte unterlaufen werden, wenn die Öffnungszeiten für die Raucherräume am Abend länger sein dürften als diejenigen für den restlichen, rauchfreien Gastgewerbebetrieb. Und wenn die Hälfte oder mehr der Fläche der Ausschankräume als Raucherraum benutzt werden dürfte, würde die Ausnahme – wo geraucht werden darf – faktisch zur Regel. Die Vorschriften von Art. 4 Abs. 4 PRSV engen zwar die Wirtschaftsfreiheit zusätzlich etwas ein, indem sie die Möglichkeiten eines Gastronomen, in seinem Betrieb auch Raucher zu bewirten, einschränken, berauben das Grundrecht aber keineswegs seines Kerngehaltes. Sie sind deshalb verfassungsmässig nicht zu beanstanden.