Sie bewegen sich aber jedenfalls innerhalb der dem Bundesrat verliehenen Kompetenz, die Beschaffenheit von Raucherräumen zu definieren. Sie entsprechen insbesondere dem Sinn des Gesetzes, nämlich das Rauchen in Gastgewerbebetrieben nur ausnahmsweise zu erlauben und zu verhindern, dass Raucherbetriebe entstehen, ohne dass die speziellen Voraussetzungen vorliegen, die für Raucherbetriebe in Art. 3 des Bundesgesetzes vorgesehen sind, wo die Gesamtfläche des Betriebes auf maximal 80 m2 beschränkt wird. Diese Gesetzesbestimmung könnte unterlaufen werden, wenn die Öffnungszeiten für die Raucherräume am Abend länger sein dürften als diejenigen für den restlichen, rauchfreien Gastgewerbebetrieb.