O., N 138 ff.). Die weiteren Vorschriften, dass in Raucherräumen mit Ausnahme von Rauchwaren und Raucherutensilien keine Leistungen angeboten werden dürfen, die im übrigen Bereich nicht erhältlich sind (Art. 4 Abs. 3 PRSV), dass Raucherräume in Gastgewerbebetrieben flächenmässig höchstens einen Drittel der gesamten Ausschankräume ausmachen (Art. 4 Abs. 4 lit. a PRSV) und die Öffnungszeiten nicht länger sein dürfen als im übrigen Betrieb (Art. 4 Abs. 4 lit. b PRSV), sind nicht mehr reine Vollzugsvorschriften. Sie bewegen sich aber jedenfalls innerhalb der dem Bundesrat verliehenen Kompetenz, die Beschaffenheit von Raucherräumen zu definieren.