PRSV) und deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang gekennzeichnet sein müssen (Art. 4 Abs. 2 PRSV), sind reine Vollzugsvorschriften und konkretisieren die bereits im Gesetz enthaltenen Regeln. Sie dürften auch ohne Delegationsnorm erlassen werden, da sie in der allgemeinen Vollzugskompetenz der Exekutive liegen (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, a.a.O., N 138 ff.).