, N 407). Die Vorschriften, dass die Personen in angrenzenden Räumen nicht durch Rauch aus Raucherräumen belästigt werden dürfen (Art. 3 PRSV), dass Raucherräume durch feste Bauteile von andern Räumen dicht abgetrennt sein und über eine selbsttätig schliessende Türe verfügen müssen und nicht als Durchgang in andere Räume dienen dürfen (Art. 4 Abs. 1 lit. a PRSV), dass sie weiter mit ausreichender Belüftung versehen (Art. 4 Abs. 1 lit. b PRSV) und deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang gekennzeichnet sein müssen (Art. 4 Abs. 2 PRSV), sind reine Vollzugsvorschriften und konkretisieren die bereits im Gesetz enthaltenen Regeln.