Bei dieser Delegation vom Gesetzgeber an die Exekutive handelt es sich um eine nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässige Gesetzesdelegation, da die Delegation nicht von Verfassungs wegen ausgeschlossen ist, sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, sich auf eine bestimmte genau umschriebene Materie, nämlich die Beschaffenheit von Raucherräumen und die Anforderungen an die Belüftung beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie im Gesetz selber umschrieben sind (vgl. z.B. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., N 407).