Ausnahmen sind nach Art. 2 PRSG zulässig in besonderen Räumen, sofern diese abgetrennt, besonders gekennzeichnet und mit ausreichender Lüftung versehen sind. In Art. 2 Abs. 3 PRSG wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, besondere Vorschriften über die Beschaffenheit von Raucherräumen und die Anforderungen an die Belüftung zu erlassen.