Diese Vorschriften beschränken die Wirtschaftsfreiheit in zulässiger Weise. Sie sind in der Form von formellen Gesetzen erlassen, dienen dem Gesundheitsschutz, also einem polizeilichen Interesse, das anerkanntermassen als öffentliches Interesse gilt, und sind verhältnismässig, schon weil sie als Ausnahmen Raucherräume oder Raucherbetriebe zulassen. Der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit ist dadurch keinesfalls tangiert. 8. Der Bund hat im Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (PRSG, SR 831.31) für Restaurations- und Hotelbetriebe das Rauchen grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind nach Art.