Gerechtfertigt sind nach der Praxis nicht nur polizeiliche, sondern grundsätzlich auch andere allgemein anerkannte öffentliche Interessen, unzulässig sind einzig wirtschafts- oder standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern (Jörg Paul Müller: a.a.O., S. 660 ff.). Die beiden genannten Grundrechte der Wirtschaftsfreiheit und der persönlichen Freiheit stehen im hier zu beurteilenden Anwendungsfall in einem Spannungsverhältnis zueinander. Einerseits hat der Staat jedem Menschen zu gewährleisten, dass er sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in öffentliche Gastronomielokale begeben kann, insbesondere nicht zum gesundheitsgefährdenden Passivrauchen gezwungen ist;