26 BV zulässig: Erforderlich sind eine gesetzliche Grundlage, ein überwiegendes öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit sowie die Beachtung des Kerngehaltes des Grundrechts. Bei der Wirtschaftsfreiheit weist das Bundesgericht zudem regelmässig auf die Rechtsgleichheit hin. Gerechtfertigt sind nach der Praxis nicht nur polizeiliche, sondern grundsätzlich auch andere allgemein anerkannte öffentliche Interessen, unzulässig sind einzig wirtschafts- oder standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern (Jörg Paul Müller: a.a.O., S. 660 ff.).