Dieser spezifische Gleichbehandlungsgrundsatz schützt vor staatlichen Ungleichbehandlungen, die zwar auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruhen mögen, gleichzeitig aber einzelne Konkurrenten begünstigen oder benachteiligen. Er gilt sowohl bezüglich staatlicher Massnahmen, die grundsatzkonform sind, als auch betreffend zulässige grundsatzwidrige Vorkehren des Staates (Klaus A. Vallender: a.a.O., N 28 zu Art. 27). Einschränkungen der Grundrechte sind nach den allgemein geltenden Voraussetzungen von Art. 26 BV zulässig: Erforderlich sind eine gesetzliche Grundlage, ein überwiegendes öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit sowie die Beachtung des Kerngehaltes des Grundrechts.